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AGB Kozica Reisen GmbH

Reisebedingungen der Kozica Reisen GmbH

Buchung der Reise Kozica wird als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter tätig. Dies ergibt sich konkret aus der namentlichen Benennung des Reiseveranstalters auf der Vorderseite. Ist Kozica dort als Reiseveranstalter bezeichnet, so gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich, ist dort ein anderer Reiseveranstalter namentlich bezeichnet, so gelten dessen eventuell abweichenden Bedingungen ,die Sie einsehen konnten. Mit der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Anmeldung bietet der Kunde Kozica den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Kozica zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Kozica dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Zahlung Mit Vertragsschluss hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Entgelte für mit dem Reisevertrag abgeschlossene Versicherungen werden neben der Anzahlung auf den Reisepreis zusätzlich mit der Anzahlung fällig. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung. Die Restzahlung hat zu dem in der Reisebestätigung bezeichneten Datum zu erfolgen. Bei Reisen mit Mindestteilnehmerzahl (Ziffer 5b) frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach vollständiger Zahlung des Reisepreises zugesandt oder ausgehändigt. Ist der gemäß vorstehenden Absätzen fällige Reisepreis nicht vollständig bezahlt und geschieht dies auch nach einer Mahnung nicht, so kann Kozica vom Vertrag zurücktreten, wird Kozica von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte. Im Falle einer NUR-FLUG-BUCHUNG des Kunden wird Kozica das Service-Entgelt unmittelbar vom Kunden einziehen. Der Kunde wird über entsprechende Entgelte benachrichtigt. Bezüglich des Vermittlungs-Entgeltes wird zwischen dem Kunden und Kozica ein entsprechender Vermittlungsvertrag geschlossen. Kozica behält sich das Recht vor, etwaige Entgelte der Kreditkarten-Institute oder Banken, die Kozica im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehen, dem Kunden weiterzuberechnen. Kozica ist zudem berechtigt, Rücklastentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Nutzer weiterzuberechnen.

Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Inhalt der konkreten Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern oder ergänzen, werden von Kozica ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Leistungs- und Preisänderung Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, wie zum Beispiel Änderungen von Flugzeiten, Terminen, Zwischenlandungen, der Einsatz anderer Fluggeräte sowie anderer Fluggesellschaften und allgemein von z.B. einzelnen Leistungsträgern veranlasste Änderungen zu den Leistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Kozica nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht unzumutbar beeinträchtigen. Kozica ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten z.B. bei unzumutbaren Beeinträchtigungen. Kozica behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern : Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Kozica den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Kozica vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbeitrag für den Einzelplatz kann Kozica vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühr Kozica gegenüber erhöht, kann Kozica den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Kozica verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Kozica den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzten. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Kozica in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Kozica über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung bzw. zulässigen Absage Kozica gegenüber geltend zu machen.

Umbuchungen und Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden Lässt sich der Kunde auf seinen Wunsch vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird soweit dies auch bei den jeweiligen Leistungsträgern durchführbar ist, ein Bearbeitungsentgelt von EUR 150,00 pro Person erhoben. Bis 60 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Kozica kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende Kozica als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Umbuchungswünsche des Kunden ( hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen ) werden bis einschließlich dem 60. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von EUR 150,00 pro Reiseanmeldung berücksichtigt. Ab dem 59. Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Kozica pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Kozica kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren: Schiffsreisen, Kreuzfahrten, Kombi u.a. Schiff und Hotel: Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis 29.-22. Tag vor Reiseantritt 40 % vom Reisepreis 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60 % vom Reisepreis 14.-03. Tag vor Reiseantritt 80 % vom Reisepreis Ab 02. Tag vor Reiseantritt bis Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 95 % vom Gesamtreisepreis Flugpauschalreisen(Bedarfsluftverkehrsgesellschaften/Charter) Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis 29.-22. Tag vor Reiseantritt 35 % vom Reisepreis 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40 % vom Reisepreis 14.-07. Tag vor Reiseantritt 60 % vom Reisepreis 06.-01. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95 % vom Gesamtreisepreis Städtereisen, Rundreisen Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis 29.-22. Tag vor Reiseantritt 35 % vom Reisepreis 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom Reisepreis 14.-07. Tag vor Reiseantritt 60 % vom Reisepreis 06.-01. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95 % vom Gesamtreisepreis Tritt Kozica lediglich als Vermittler auf, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, denen abweichende Pauschalen zugrunde liegen können und welche bei der Buchung eingesehen werden konnten. Kozica kann höhere als die pauschalierten Kosten geltend machen, wenn Kozica deren Nachweis im konkreten Einzelfall führt. Dem Reisenden steht es in allen Fällen frei, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Zur Absicherung der Stornokosten empfiehlt Kozica den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Kozica kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Kozica nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Kozica, so behält Kozica den Anspruch auf den Reisepreis; Kozica muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Kozica verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Kozica deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Kunden kann eine Erstattung- abzüglich der Bearbeitungsgebühr- nur erfolgen, wenn Kozica eine Erstattung von dem jeweiligen Leistungsträger erhält.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, nehmen Leistungsträger aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder Sicherheitsbedenken wesentliche Änderungen der Reiseleistungen vor, so können sowohl Kozica als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Kozica für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder eine adäquate Alternative neben dem kostenlosen Rücktritt angeboten. Bei Rücktritt während der Reise ist Kozica verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind wie gesetzlich vorgesehen von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Haftung des Reiseveranstalters a) Kozica haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: - die gewissenhafte Reisevorbereitung - die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers. Kozica haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Mietwagen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs-, Ziel- und Rückkehrort), und zwar wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen Kozicas sind. Der jeweilige Veranstalter der Leistungen, bei denen Kozica nur als Vermittler auftritt, haftet nach dessen Bedingungen (z. B. Beförderungsbedingungen), auf die der Kunde ausführlich hingewiesen wird, ebenso wie ihm diese auf Wunsch auch zugänglich gemacht wurden. Von der Reiseleitung vermittelte Leistungen vor Ort sind Fremdleistungen, sofern Kozica hier nicht ausdrücklich als Veranstalter auftritt. - die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat - die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung. b) Kozica haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. c) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Kozica insoweit Fremdleistungen. Kozica haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

Gewährleistung Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Kozica kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kozica kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Kozica kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder unmittelbar gegenüber Kozica in Deutschland zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Kozica innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Kozica verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es wird empfohlen, die Kündigungserklärung schriftlich abzugeben. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Kozica nicht zu vertreten hat. Unterlässt der Reisende die Rüge des Mangels schuldhaft, sind seine Minderungs,- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Beschränkung der Haftung Die vertragliche Haftung von Kozica für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Kozica für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Kozica aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Kozica bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises je Kunde und Reise, wenn der Reisepreis über 1.364,00 EUR lag. Anderenfalls ist die vorgenannte Haftung aus unerlaubter Handlung je Kunde und Reise auf einen Betrag von 4.100,00 EUR beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Kozica haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen Kozica ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährungen Will der Kunde Kozica auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Kozica anzumelden. Ist Kozica lediglich Vermittler der Reise hat der Kunde die Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, und zwar auch innerhalb der Monatsfrist, zugehend beim Veranstalter. Kozica kann aus Kulanz Schreiben des Kunden entgegennehmen und weiterleiten, für eine Fristwahrung haftet Kozica in diesen Fällen nicht. Unmittelbare schriftliche Geltendmachung gegenüber dem jeweiligen Veranstalter oder Kozica wird ausdrücklich empfohlen. Leistungsträger, Vermittler, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Eine Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden. Sämtliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.

Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften Kozica informiert die Kunden über die für deutsche Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Die Gesundheitsvorschriften können bei der Kozica Reisen GmbH eingesehen werden und werden auf Wunsch in Kopie übersandt. Kozica haftet nicht für die rechtzeitige Erstellung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Kozica mit der Besorgung der Reise beauftragt hat, es sei denn, dass Kozica die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Grundsätzlich ist für die gebuchten Reisen ein Reisepass erforderlich, der noch mindestens 8 Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig sein muss. Einige Länder untersagen eine Einreise mit Personalausweis, beachten Sie die Vorschriften im Einzelfall. Für Kinder ist ein Kinderausweis mitzuführen. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation Kozicas bedingt sind.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Gerichtsstand Der Reisende kann Kozica nur an deren Sitz verklagen, dies ist Essen.

Kozica Reisen GmbH Meybuschhof 46 a 45327 Essen Telefon 0201/ 8303001 Telefax 0201/ 308077 HRB 6301 Amtsgericht Essen Umsatzsteuer ID: DE 119 672 235


 
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