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AGB mundo Reisen GmbH & Co. KG




1. Abschluss des Reisevertrages


Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter mit
der Anmeldung verbindlich anbietet,kommt mit der Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der
Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb
dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung
(Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist eine
Anzahlung von mindestens 15 % des Reisepreises zu leisten.
Mit der Reisebestätigung erhalten Sie einen Sicherungsschein
(für die geleisteten Zahlungen bei Insolvenz). Der restliche
Reisepreis ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters so wie aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebeschreibung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrückliche Bestätigung. Nicht
eingeschlossen sind alle nicht ausdrücklich genannten Mahlzeiten
und Getränke sowie Ausgaben persönlicher Artwie Trinkgelder,
Telefon, Minibar.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Reisenden informieren.
Wechselt die für den Reisenden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten,um sicherzustellen,
dass der Reisende so rasch wie möglich über einen Wechsel
unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf der Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf/list_de.pdf abrufbar.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wir Hafenoder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie
folgt zu ändern.
1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden verlangen.
2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter
verteuert hat.
4) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück
zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Massgeblich für die Fristberechnung ist
der Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Reisende vom
Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten,
die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich
möglichen Erwerbs verlangen. Dem Reisenden steht der
Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale sei. Umbuchungen gelten
als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Folgende pauschalierte
Rücktrittskosten je angemeldetem Teilnehmer werden
berechnet:
bis 60 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt: 45 % des Reisepreises
bis 07 Tage vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises
ab 06 Tage vor Reiseantritt: 85 % des Reisepreises
am Abreisetag 100 % des Reisepreises
Eintrittskarten zu Veranstaltungen können bei Stornierung
nur dann (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 %) erstattet
werden, wenn ein Weiterverkauf möglich war.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist.
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt.
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl,wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender
Anspruch des Kunden besteht nicht. Sollte bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7. Reiseversicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den rechtzeitigen
Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (RRV)
bei der Europäischen Reiseversicherung AG. Die RRV ersetzt
Ihnen in vielen Fällen den größten Teil der vereinbarten Stornokosten,
wenn Sie aus wichtigem Grund von der Reise zurückgetreten
sind. Ebenso werden bei vorzeitiger oder späterer
Rückreise die zusätzlichen Rückreisekosten ersetzt. Außerdem
empfehlen wir den Abschluss eines Versicherungs-Paketes. Es
bietet umfassenden Versicherungsschutz und garantiert Soforthilfe
bei Unfall oder Krankheit.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistung.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person.
8.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters ist für vertragliche Schadensersatzansprüche
– mit Ausnahe von Körperschäden –
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen,die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen
auf einem schuldhaften Verhalten des Reiseveranstalters im
Rahmen der Vermittlung beruhen.
9.3Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach
den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur
für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig
vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter
umgehend zu benachrichtigen.
10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der
Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen
Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist, ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar
oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben,
so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern
bzw. der Zentrale des Reiseveranstalters
mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die
örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über
die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe
rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw.
Agentur nicht befugt.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-
und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen
gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften
nach der Buchung geändert haben.
12. Eintrittskarten
Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten zu Veranstaltungen
erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung
dieser Veranstaltungen. Es gelten besondere Rücktrittsbedingungen
(s. Ziffer 5).
13. Gesetzliche Bestimmungen Verwirkung und Verjährung
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes §§651 a ff. BGB.
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende
bei uns geltend machen. Nach Fristablauf ist die Getendmachung
nur noch möglich, wenn Sie an der Einhaltung der
Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren. Alle Ansprüche –
gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren ein Jahr nach der
vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise, es sei denn, es
liegt ein von uns zu vertretendes anfängliches Unvermögen vor.
Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung verjähren
innerhalb der gesetzlichen Frist des §§ 852 BGB in drei
Jahren.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
mundo Reisen GmbH & Co. KG
Wilhelm-Th.-Römheld-Str. 14
D-55130 Mainz
Telefon: +49(0)6131/270 66-50
Telefax: +49(0)6131/270 66-35
E-Mail: [email protected]
Site: www.mundo-reisen.de
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / Reisebedingungen
mundo Reisen GmbH & Co. KG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / Reisebedingungen
mundo Reisen GmbH & Co. KG
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter
mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab
Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende
innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige
Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.
2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist eine
Anzahlung von mindestens 20 % des Reisepreises zu leisten.
Mit der Reisebestätigung erhalten Sie einen Sicherungsschein
(für die geleisteten Zahlungen bei Insolvenz). Der restliche
Reisepreis ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebeschreibung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Nicht
eingeschlossen sind alle nicht ausdrücklich genannten Mahlzeiten
und Getränke sowie Ausgaben persönlicher Art wie Trinkgelder,
Telefon, Minibar.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.
Wechselt die für den Reisenden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Reisende so rasch wie möglich über einen Wechsel
unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf der Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf/list_de.pdf abrufbar.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend
wie folgt zu ändern.
1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden verlangen.
2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter
verteuert hat.
4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat
der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung
auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der
Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen.
5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen
zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2
Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Fristberechnung ist
der Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Reisende vom
Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten,
die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich
möglichen Erwerbs verlangen. Umbuchungen gelten
als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Folgende pauschalierte
Rücktrittskosten je angemeldetem Teilnehmer werden
berechnet:
bis 60 Tage vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt: 45 % des Reisepreises
bis 07 Tage vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises
ab 06 Tage vor Reiseantritt
bis Abreisetag: 85 % des Reisepreises
Der Reiseveranstalter behält sich vor, statt der Pauschale
die Entschädigung im Einzelfall konkret zu berechnen. Eintrittskarten
zu Veranstaltungen können bei Stornierung
nur dann (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 %) erstattet
werden, wenn ein Weiterverkauf möglich war.
Der Reiseveranstalter wird auf Verlangen des Reisenden die
Höhe der Entschädigung begründen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist.
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt.
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender
Anspruch des Kunden besteht nicht. Sollte bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
7. Reiseversicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den rechtzeitigen
Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
(RRV). Die RRV ersetzt Ihnen in vielen Fällen den größten Teil der
vereinbarten Stornokosten, wenn Sie aus wichtigem Grund von
der Reise zurückgetreten sind. Außerdem empfehlen wir den
Abschluss eines Versicherungs-Paketes. Es bietet umfassenden
Versicherungsschutz und garantiert Soforthilfe bei Unfall oder
Krankheit.
8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistung.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person.
8.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen.
9. Haftungsbeschränkung; Anrechnung
9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters ist für solche Schäden
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, die
1. keine Körperschäden sind und
2. nicht schuldhaft herbeigeführt wurden
9.2 Die Haftung des Reiseveranstalters ist auch für solche
Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden allein wegen
des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Bahnfahrkarten usw.) und die
in der Reise-ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen
auf einem schuldhaften Verhalten des Reiseveranstalters
im Rahmen der Vermittlung beruhen.
9.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach
USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
10.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig
vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend
zu benachrichtigen.
10.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der
Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen
Reiseleitung bzw. Agentur unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist; ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar
oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen
Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der
Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Auf Verlangen
des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur
eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen.
Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die
Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
11.1) Wir sind verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in Ihrer Person und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
11.2) Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften sind ausschließlich
Sie verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt nicht, soweit wir Sie schuldhaft
nicht, unzureichend oder falsch informiert haben.
11.3) 1.1 Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, auch wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt
haben, es sei denn, wir haben eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12. Eintrittskarten
Für im Rahmen der Reise vermittelte Eintrittskarten zu Veranstaltungen
erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet daher nicht selbst für die Durchführung
dieser Veranstaltungen. Es gelten besondere Rücktrittsbedingungen
(s. Ziffer 5).
13. Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes §§651 a ff. BGB.
Alle Ihre Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren
zwei Jahre nach der vertraglich vereinbarten Beendigung
der Reise. Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung
verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist des §§ 852 BGB
in drei Jahren.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.



Veranstalter:
mundo Reisen GmbH & Co. KG
Jahnstraße 64
63150 Heusenstamm



Stand: 01.07.2018


 
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