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AGB Israel mal Anders

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
der Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt).

An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Geschäfts- und Reisebedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a ff BGB ergänzen und Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages werden.

1. Abschluß des Reisevertrages
1.1. Die Buchung der Reise kann mündlich, telefonisch, schriftlich per Post oder Telefax, auf elektronischem Weg per E-Mail, oder über die Internetseite der Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt)(nachfolgend: IMA) angefragt werden. Der Reiseveranstalter empfiehlt, die Buchung schriftlich vorzunehmen. Mit der Buchung bietet der Reisekunde der IMA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch IMA zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird IMA dem Reisekunden eine Reisebestätigung aushändigen.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von IMA vor, an das IMA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.

1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises fällig.
2.3. Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor  Reiseantritt  bzw. spätestens bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann.
2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist IMA nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.

3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von IMA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Flug,- Transfer- und Fahrtzeiten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung. 3.2. IMA ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Gemäß den Bestimmungen des § 651 a IV,V BGB behält sich IMA vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoff­kosten, so kann IMA den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
ab. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförde­rungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann IMA vom Kunden verlangen.
b. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren IMA gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
c. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für IMA verteuert.
d. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für IMA auch nicht vorhersehbar waren.
e. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss IMA den Reisekunden unverzüglich informieren. Entsprechende Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisekunden zulässig.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn IMA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisekunden aus dem Angebot von IMA anzubieten. Der Reisekunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von IMA gegenüber IMA geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzreisender
4.1.Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei IMA. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert IMA den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651 i II BGB eine Entschädigung verlangen.
Vorbehaltlich einer konkreten Berechnung einer Entschädigung nach § 651 i II BGB kann IMA diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung gemäß § 651 i III BGB bei Flugpauschalreisen pauschalieren.
Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 7. Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 %
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
4.3. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, IMA nachzuweisen, dass IMA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen. IMA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
4.5. Eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Kranken- und Rücktransportversicherung sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit wird empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer  Rückführungskostenversicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, er­teilen Versicherungen und Versicherungsmakler.

5. Rücktritt und Kündigung durch IMA
5.1. IMA kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.
Ein Rücktritt ist spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Tritt IMA von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2. Auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten aufgrund höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB wird hingewiesen.

6. Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder IMA angezeigt werden.
IMA kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn IMA keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von IMA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

7. Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von IMA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit IMA für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Die deliktische Haftung von IMA für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Mögliche darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.3. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und IMA; für solche Leistungen übernimmt IMA keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die IMA in den Reiseausschreibungen lediglich als sehenswert vorschlägt.
7.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen IMA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651 h II BGB wird verwiesen.

8. Mitwirkungspflicht
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber IMA zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

9. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651 f BGB) hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber IMA unter der unter Ziffer 19 genannten Anschrift geltend zu machen.
Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.
Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim Reisevermittler (Reisebüro) genügt für die Einhaltung der Frist nicht.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen.
Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
9.2. Ansprüche des Reisekunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens und bei Körper- und Gesundheitsschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von IMA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IMA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dieses gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von IMA oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von IMA beruhen.
Sämtliche übrigen Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
Schweben zwischen IMA und dem Reisekunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt eine Verjährungshemmung ein. Die Verjährung ist gehemmt, bis IMA oder der Reisekunde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.3. -Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen IMA an Dritte ist ausgeschlossen.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. IMA steht dafür ein, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist IMA in der Reiseausschreibung hin. Der Reisekunde sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren.
Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
10.2. IMA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisekunde IMA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IMA die Verzögerung zu vertreten hat.
10.3. Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von IMA bedingt sind.

11. Informationspflichten über Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet IMA, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist IMA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden.
Sobald IMA Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden.
Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss IMA den Kunden über den Wechsel informieren. IMA muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird.
Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgenden Internetseite zu finden: www.lba.de; www.ec.europa.eu/transport/air-ban

12. Reisegepäck
12.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet bei Flugreisen pro Person maximal einen Koffer à 20 kg und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reiseveranstalters. Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft zu beachten.
12.2 Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisekunden, vor allem beim Umsteigen, selber zu beaufsichtigen.
12.3 Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher den Abschluss einer Reisegepäck- Versicherung. Der Reisekunde haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

13. Buchung eines halben Doppelzimmers
13.1 Hat sich bei Buchung eines ½ Doppelzimmers bis vier Wochen vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter 65% des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.
13.2 Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet der Veranstalter den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.

14. Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.

15. Bilder
Bilder, die während der Reise durch Reiseleiter oder Fotografen gemacht werden, dürfen dem Veranstalter für das Abbilden auf seiner Internetseite, in Katalogen, auf Flyern oder ähnlichem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Sollen Bilder dem Veranstalter nicht entgeltfrei zur Verfügung stehen, ist dies bei der Anmeldung dem Veranstalter schriftlich mit zu teilen.

16. Datenschutz
Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Mit der Weitergabe des Namens, Adresse, Telefonnummer und e-mail im Sinne einer Teilnehmerliste erklärt sich der Reiseteilnehmer einverstanden.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und IMA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen IMA im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.2. Der Gerichtsstand von IMA ist der Firmensitz in Münster.
17.3. Für Klagen von IMA gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von IMA maßgebend.
17.4. Die Bestimmungen zu Nr. 17.1. bis 17.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und IMA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

18. Sonstige Bestimmungen
18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge.
18.2. Stand dieser Bedingungen ist Juni 2012.

19. Reiseveranstalter
Israel mal anders UG (haftungsbeschränkt)
Anschrift:
Hafenstraße 3-5
48153 Münster


Handelsregister: Amtsgericht Münster HRB 13834
Geschäftsführer: Etai Paldi

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