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AGB Geoplan Touristik GmbH

 
 
 
1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Geoplan Touristik GmbH, Mohriner Allee 70, 12347 Berlin ("Geoplan"/"Reiseveranstalter"), den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von Geoplan zustande, die keiner besonderen Form bedarf. Geoplan wird den Kunden über den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung informieren. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Geoplan vor, an das Geoplan für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande. 

1.3 Ein Reisebüro ist nicht befugt, die Annahmeerklärung für Geoplan selbst zu erklären, sondern vermittelt nur den Vertrag für den Reiseveranstalter. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Geoplan nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. 


2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu leisten. Die Gesamtprämie für eine ggf. abgeschlossene Reiseversicherung ist unmittelbar nach Abschluss der Versicherung zu zahlen. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 28 Tage vor Reiseantritt ohne gesonderte Aufforderung fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 8.1 von Geoplan abgesagt werden kann. Reisevermittler sind nicht zur Annahme von Zahlungen für Geoplan berechtigt.

2.2 Für die Zahlung des Kunden im Abbuchungsauftragsverfahren für Lastschriften ist erforderlich, dass der Kunde seine Bankverbindung und seine Adresse gegenüber Geoplan angibt und seine Einwilligung zum Einzugsverfahren gibt. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht.

2.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet, kann Geoplan vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten entsprechend Ziffer 7.1 belasten. Dabei bleibt dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als einer berechneten Pauschalen entstanden ist, unbenommen.


3. Gegenstand des Reisevertrages, Leistungen, Preisänderung vor Vertragsabschluss

3.1 Inhalt und Umfang der von Geoplan geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der betreffenden Reise im Prospekt in Verbindung mit den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Geoplan herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht von Geoplan nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zum Gegenstand des Reisevertrages gemacht wurden.

3.2 Die im Prospekt genannten Reisepreise sind bindend. Geoplan kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären und behält sich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält sich Geoplan vor, den Reisepreis vor Vertragsabschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig von Geoplan hingewiesen.

3.3 Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von Geoplan ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung/Rechnung.


4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden

4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Geoplan nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen, anderen Reise zu verlangen, wenn die Geoplan in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von Geoplan über die Preiserhöhung oder die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen. 


5. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

5.1 Geoplan informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise ange-boten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und das Vorliegen vorgeschriebener Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen - etwa die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen -, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

5.2 Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis, soweit für die Einreise ausreichend, für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass sollte i.d.R. noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein. Geoplan haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn Geoplan gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten hat. Geoplan weist darauf hin, dass die Dauer der Visumserteilung von Land zu Land unterschiedlich ist; eine Visa-Beantragung sollte spätestens 2 Monate vor Reiseantritt bei der zuständigen Botschaft/Konsulat beantragt werden. 


6. Reiseunterlagen
Die Reiseunterlagen enthalten in der Regel die Beförderungsausweise, die Gutscheine für das Landarrangement, Tipps für das Reiseland sowie Adressen und Telefonnummern des Vertragspartners im Reiseland (Notfall-Telefonnummer).
Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise vollständig erhalten haben sollte (mindestens 5 Tage vor Abflug), ist Geoplan umgehend zu benachrichtigen. 


7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen und Ersatzperson

7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Es gilt der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Geoplan. In diesem Fall kann Geoplan von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Rei-sepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Geoplan kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Geoplan kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:

a) Bei Individualreisen:
* bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 15 %
* ab 89. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
* ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 35 %
* ab 29. Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn 50 %
* ab 9. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %

b) Bei Gruppenreisen:
* bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 20 %
* ab 89. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 30 %
* ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 45 %
* ab 29. Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn 65 %
* ab 9. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %

Dem Kunden bleibt es stets unbenommen, nachzuweisen, dass Geoplan ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen.

7.2 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Geoplan ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 28. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den Bedingungen gem. 7.1 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.

7.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Geoplan kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten. 


8. Rücktritt und Kündigung durch Geoplan
Geoplan kann in folgendem Fall vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen: 

8.1 Geoplan kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Reiseausschreibung im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist von Geoplan bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. 

8.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Geoplan nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Geoplan ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Geoplan den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.


9. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Geoplan als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann Geoplan für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Geoplan ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.


10. Obliegenheiten des Kunden, Mitwirkungspflicht der Reisenden, Abhilfe, Frist-setzung vor Kündigung des Kunden

10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. 

10.2 Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reise-veranstalter innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10.4 Geoplan weist darauf hin, dass der Kunde sich den Rückflug vom Urlaubsort bei der Reiseleitung oder dem zuständigen Luftfahrtunternehmen rückbestätigen lassen muss. Die Rückbestätigung sollte nicht später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Rückflug bei der Fluggesellschaft erfolgen.

10.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 


11. Haftung, Haftungsbeschränkung

11.1 Die vertragliche Haftung von Geoplan für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Kunden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. 

11.2 Geoplan haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zu-sammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Sportveranstaltungen, Tauchkurse, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung/Rechnung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Geoplan sind. Geoplan haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht von uns ursächlich geworden ist.


12. Nennung der Fluggesellschaft
Geoplan ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Reiseveranstalter muss unverzüg-lich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

13.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Geoplan unter der unten ge-nannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche wegen eines Personenschadens oder eines Schadens, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisever-anstalters oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines Vertreters des Veranstalters beruht, handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehllei-tung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Geoplan anzuzeigen.

13.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Geoplan Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Geoplan die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus un-erlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

13.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Geoplan ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Geoplan zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendi-gung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Geoplan hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

15. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges 

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Geoplan findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

15.2 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
 
 
 
Veranstalter:
Geoplan Touristik GmbH
Mohriner Allee 70
12347 Berlin - Germany
 
 
 
(letzte Aktualisierung 08.02.2013)
 
 
 
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