AGB Merke Turizm Seyahat Acentası
AGBs des Reiseveranstalters Merke Turizm Seyahat Acentası
1. ABSCHLUSS EINES REISEVERTRAGES
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber
dem Reiseveranstalter erklärt.
2. BEZAHLUNG
In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt für die Fälligkeit von Zahlungen
Folgendes: Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert eine Reise
nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis EUR 75 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung
eines Sicherungsscheins verlangt werden. Im Regelfall zahlen Sie bei Vertragsabschluss
bitte 30 % des Reisepreises an. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Den Restreisepreis zahlen Sie bitte etwa 28 Tage vor Reisebeginn. Bei Bezahlung
per Kreditkarte erfolgt die Belastung Ihres Kontos automatisch zu den jeweiligen
Terminen. Die Reiseunterlagen erhalten Sie nach Bezahlung immer in Ihrer Buchungsstelle.
Aus den Programmoder Kataloghinweisen können sich für einzelne Leistungen (z.
B. für einige Flugsondertarife) frühere Fälligkeiten ergeben. Bei Stornierung
der kompletten Buchung werden anfallende Gebühren sofort fällig. Leisten Sie die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und Sie mit den Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4.1, 18 zu belasten.
3. LEISTUNGEN
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Änderungen zu erklären, über
die de Reisende selbstverständlich informiert wird. Abweichende Leistungen, z.B.
aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang
der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem
Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer
Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und
sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder
–abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen,
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis
bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern,
sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die
zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch
für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des
Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so
kann der Reiseveranstalter a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung
den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die
Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der
Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter
bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5. STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, die Rücktrittserklärung
ist schriftlich bei Merke-Tour GmbH einzureichen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt
ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns.
Stornogebühren:
Pauschalreisen und Gruppenreisen mit Flug
bis 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab 30. Tag bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
ab 20. Tag bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab 19. Tag bis zum 14. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 13. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
ab 06. Tag bzw. bis zum 02. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90
% des Reisepreises
Sonderzugreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
Bis 22. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
Bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
Bis 08. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
Ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei
den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine
Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH REISEVERANSTALTER
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis,
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis zurück.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht seitens Reiseveranstalter besteht nur, wenn er die dazu führenden und nachzuweisenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht.
8. AUFHEBUNG DES VERTRAGS WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für: (1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung (2) die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger (3) die Richtigkeit der Beschreibung aller
in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. GEWÄHRLEISTUNG
a) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
eine n unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch
in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit
der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise bis max. 4.090,00 EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen , als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. MITWIRKUNGSPFLICHT
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz
nicht ein.
13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. PASS-, VISA-, UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten
hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
16. GERICHTSSTAND
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Veranstalter
Merke Turizm Seyahat Acentası
Arapsuyu Mah. 629 Sok.
İstil Apt. 6/1
Konyaaltı / Antalya / Türkei
letzte Aktualisierung: 21.12.2015