AGB travel-to-nature ® GmbH
§1 Abschluss des Reisevertrages
1.1
Der Kunde bietet der travel-to-nature ® GmbH durch seine Reiseanmeldung den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich. Der
Reisevertrag kommt durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung von
travel-to-nature an den Reisenden zustande, die innerhalb von 10 Tagen ab dem
Eingang der Reiseanmeldung beim Reiseveranstalter zu erfolgen hat.
1.2
Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reisebestätigung ab, liegt
ein neues Angebot von travel-to-nature ® GmbH vor, an den der Reiseveranstalter
für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende den Antrag annehmen.
Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche und schlüssige
Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt unser neues Angebot als
abgelehnt.
§2 Bezahlung des Reisepreises
2.1
Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten.
Diese wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Kunden
zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen, der der Vorschrift des § 651 k
Abs. 3 BGB entspricht.
2.2
Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart
ist, 28 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig
2.3
Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 28 Tage vor Reisebeginn
abgegeben , wird der gesamte Reisepreis auch schon vor der Aushändigung der Reisebestätigung
gemäß § 3 Inf-VO fällig.
2.4
Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert, danach können
nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen akzeptiert werden.
2.5
Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird bei Abflug von der Fluggesellschaft
eingezogen
2.6
Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Daten
werden vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt keine Weitergabe
der Daten an Dritte.
§3 Leistungen
3.1
Die von travel-to-nature ® GmbH vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich
aus der Reiseausschreibung unter Miteinbeziehung aller im Prospektmaterial enthaltenen
Informationen und Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern (z.B. Druck- oder Rechenfehlern)
bleibt vorbehalten.
3.2
Dem Kunden wird von travel-to-nature ® GmbH empfohlen, sich Nebenabreden, aufgrund
derer vertragliche Leistungen geändert werden, schriftlich bestätigen zu lassen.
§4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich
werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Veranstalter veranlasst sind und
im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere,
wenn behördliche Maßnahmen im bereisten Land Änderungen des Reiseverlaufs erzwingen.
4.2
Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände, die travel-to-nature nicht zu vertreten hat, insbesondere
in Fällen höherer Gewalt, sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar sind.
4.3
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann travel-to-nature den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann travel-to-nature vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann travel-to-nature vom Reisenden verlangen.
4.4
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber travel-to-nature erhöht, so kann der Reisepreis gegenüber
dem Reisenden um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht werden.
4.5
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für travel-to-nature
verteuert hat.
4.6
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für travel-to-nature
nicht vorhersehbar waren.
4.7
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat travel-to-nature
den Reisenden unverzüglich, spätestens bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
über eine solche Preiserhöhung zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn travel-to-nature in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
§5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären
5.2
Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann travel-to-nature
eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen
einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung oder aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen
zurücktritt. Die Höhe der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus dem
Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei travel-to-nature
wie folgt:
Projektreisen/Entdeckerreisen/Familienreisen/Wanderreisen/Tierbeobachtungen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 50,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises;
ab 06. bis zum Abreisetag, Nichterscheinen 90% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Individualreisen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 75,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 150,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises;
ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises;
Abreisetag, Nichterscheinen 95% des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Nur-Flugreisen:
Bei Nur-Flug-Reisen wird dem Kunden abweichend von den vorherigen Regelungen
die Stornokostenstaffelung separat mit dem Reiseangebot mitgeteilt.
Dem Reisenden bleibt es in allen Fällen unbenommen, travel-tonature nachzuweisen,
dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die obige Pauschale.
In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
5.3
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht von travel-to-nature zu vertretenden Gründen
nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung.
travel-to-nature bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück,
sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an travel-to-nature
zurückerstattet werden.
5.4
Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung) oder lässt sich der Kunde
bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen, kann travel-to-nature
ein Umbuchungsentgelt in Höhe von Euro 25,- pro Reise erheben. Umbuchungswünsche
des Kunden, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem.
Ziff. 5.1. und 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
travel-to-nature kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche
bzw. behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.
§6 Rücktritt und Kündigung durch travel-to-nature
6.1
Charterflüge unterliegen von den Behörden der Zielländer kurzfristig erteilten
Verkehrsrechten. Die Erteilung bezüglich der jeweiligen Saison ist bei Drucklegung
nicht bekannt. Der Veranstalter kann im Fall der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs
deswegen vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2
travel-to-nature kann bis zu 28 Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird.
6.3
travel-to-nature ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage
oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach
Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4
travel-to-nature kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den fälligen Reisepreis
trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zahlt. Bei Rücktritt
wegen Zahlungsverzug kann travel-to-nature eine Entschädigung nach Maßgabe der
unter Ziffer 5 genannten Pauschalsätze verlangen.
6.5
Nach Antritt der Reise kann travel-to-nature den Vertrag kündigen, wenn der Kunde
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder gefährdet. Hierbei sind die Eigenart, die Anforderungen der Reise sowie
die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Bei Kündigung nach Antritt der
Reise wird der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten. Die
Kündigung ist auf den Teil der Reise bestimmt, deren Durchführung durch das Verhalten
des Kunden beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen
zu Lasten des Kunden. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen
lassen.
§7 Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. travel-to-nature und der Reisende
sind bei einer Kündigung aufgrund Umständen höherer Gewalt verpflichtet, die Mehrkosten
für die Rückbeförderung hälftig zu tragen.
§8 Haftung
8.1
travel-to-nature ® GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit
8.2
travel-to-nature haftet nicht für Angaben in Prospekten der Leistungsträger (z.B.
Hotels), die nicht von travel-to-nature selbst hergestellt wurden.
8.3
travel-to-nature beschränkt die Haftung für Schadensersatzansprüche des Kunden
für Schäden, dei nicht Körperschäden sind, auf 4.200,00 Euro. Diese Beschränkung
gilt nur, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder soweit travel-to-nature für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Liegt der dreifache Reisepreis höher als 4.200,- Euro, so ist die Haftung unter
den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Haben mehrere Reisende eine Reise gemeinsam gebucht, gilt die Beschränkung auf
den dreifachen Reisepreis für jeden Einzelnen der Gruppe. Berechnungsgrundlage
ist daher der jeweilige Reisepreis eines einzelnen Teilnehmers.
8.4
Sofern der Reiseveranstalter im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen
eines Reiseleiters veröffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich und wird
nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen behält sich der
Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
8.5
Bei Nur-Flug-Reisen tritt travel-to-nature nur als Vermittler zwischen den Leistungsträgern
(Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten auf. travel-to-nature übernimmt
keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das
Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Teilnehmer selbst. Da travel-to-nature
lediglich die Flugreisen und nicht die Gesamtleistung der Reise übernimmt, ist
sie kein Veranstalter und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.
§9 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
travel-to-nature® ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die
Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht
die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss
travel-to-nature ® diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung
wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich
Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die
Identität wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar.
§10 Gewährleistungsfristen
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängel (§651c – §651f BGB) verjähren innerhalb
eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag
enden sollte. Von dieser Verjährung innerhalb eines Jahres nicht umfasst sind
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit wie Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von travel-to-nature ® oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
§11 Versicherung
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten,
Krankenversicherung, etc.) mit Ausnahme der gesetzlichen Insolvenzversicherung
(Sicherungsschein) enthalten. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer
Reiseversicherung.
§12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
12.1
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie auf
einer schuldhaften Falschinformation des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und
Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten. Kosten
für Impfungen sind im Preis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen
werden.
12.2
Der Kunde hat selbst darauf zu achten, dass Reisepass bzw. Personalausweis sowie
sonstige Reisedokumente ausreichende Gültigkeit besitzen. Falls der Kunde travel-to-nature
oder birdingtours damit beauftragt hat, behördliche Dokumente (z.B. Visa) zu beantragen,
so haftet travel-to-nature nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente
durch deutsche oder ausländische Behörden, es sei denn, travel-to-nature hat die
Verzögerung zu vertreten.
§13 Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Abtretungsverbot,
Gerichtsstand
13.1
Während der Reise auftretende Mängel hat der Reisende dem Reiseveranstalter oder
dessen örtlicher Agentur anzuzeigen. Die Anschriften der örtlichen Agenturen sind
im Reiseprogramm angegeben. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter oder dessen
Agentur eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.
13.2
Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Erfüllungsort für alle sich
aus dem Reisevertrag ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche
ist Ballrechten / Deutschland
13.3
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen
ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
13.4
Als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Staufen/Ba.Wü. vereinbart.
§14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im übrigen.
Veranstalter:
travel-to-nature ® GmbH
Franz-Hess-Str. 4
79282 Ballrechten
Stand: 2012
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