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AGB Rotel Tours GmbH

 
 
 
1. Abschluß des Reisevertrages
 
 
1.1
 
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Fa. Rotel Tours den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann auf den von Rotel Tours ausgegebenen Anmeldescheinen oder über das Online-Formular auf unserer Internetseite erfolgen.
 
 
1.2
 
Die Buchung der Reise wird für Rotel Tours erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber von Rotel Tours bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese Reisebestätigung nicht. Dies gilt auch für Anmeldungen über unser Online-Formular auf unserer Internetseite. Hier erhält der Kunde zunächst lediglich eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots des Kunden dar.
 
 
1.3
 
Die Reiseausschreibung im Katalog stellt noch kein Angebot im Rechtssinne dar, sie geht den Vertragserklärungen voraus (eine sogenannte Invitatio ad offerendum). Zur Möglichkeit von Änderungen wird auf Ziffer 12.3 verwiesen.
 
 
1.4
 
Externe Vermittler wie Reisebüros sind von Rotel-Tours nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Katalogs, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
 
 
 
2. Leistungen
 
 
2.1 Leistungsbeschreibung
 
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im jeweils gültigen Katalog und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind bindend. Rotel Tours behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vorzunehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Zusicherungen des Vertragsinhalts von Seiten der Reisebüros und den örtlichen Reiseleitern sind nur bei Genehmigung durch Rotel Tours verbindlich.
 
 
2.2 Rotel Tours Busse - das "Rollende Hotel"
 
Soweit im Katalog oder in einer Reisebeschreibung Übernachtung im Rollenden Hotel vorgesehen ist, nächtigt der Kunde in den Rotel Tours Kabinen. Jeder Bus, ausgenommen die Allradfahrzeuge, ist mit einer herstellerspezifischen Lüftungsanlage ausgestattet. Anspruch auf eine Vollklimaanlage oder deren Betrieb besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf den Bus eines bestimmten Typs.
 
 
2.3 Ausführendes Luftfahrtunternehmen und “gemeinschaftliche Liste“
 
Die -Verordnung (EG) 2115/05 vom 14.12.2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.
Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft nach der Buchung, werden wir Sie schnellstmöglich über den Wechsel informieren. Eine Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (die sogenannte „gemeinschaftliche Liste“) ist abrufbar unter
ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm oder über unsere Zentrale in Tittling erhältlich.
 
 
2.4 Flugbeförderung
 
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Der Veranstalter legt erst mit den Reiseunterlagen die Flugzeiten endgültig fest.
 
 
2.5 Nebenkosten
 
Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis enthalten. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar vor Ort zu zahlen. Dies gilt auch für Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Ausflügen oder Fremdleistungen im Sinne des 10.7.
 
 
 
3. Leistungs- und Preisänderungen
 
 
3.1 Leistung
 
Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die Rotel Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Soweit Übernachtungen im Rollenden Hotel unter Berücksichtigung solcher Umstände unmöglich werden sollten, wird der Kunde auf Campingplätzen gleichen Standards untergebracht.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Rotel Tours wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine Umbuchung oder ein Rücktritt angeboten.
 
 
3.2
 
Die Reisepreise wurden im Juli 2013 kalkuliert. Auf Ziffer 12.3 ist ausdrücklich zu verweisen.
 
 
3.3
 
Rotel-Tours ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
 
3.3.1
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Rotel-Tours den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Rotel-Tours vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Rotel-Tours vom Reisenden verlangen.
 
3.3.2
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafen-gebühren gegenüber Rotel-Tours erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
 
3.3.3
Eine Erhöhung nach den Ziffern 3.3.1 bzw. 3.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und ferner die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für Rotel-Tours vorhersehbar waren.
 
3.3.4
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Rotel-Tours den Reisenden unverzüglich darüber zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
 
3.3.5
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Rotel-Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
 
 
 
4. Rücktritt durch den Kunden/Umbuchungen
 
 
4.1
 
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist formfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotel Tours bzw. dem buchenden Reisebüro. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
 
 
4.2
 
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Rotel Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Hierbei hat Rotel Tours bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB und der Abrechnung nach den unter 4.3 aufgeführten Pauschalen. Die einmal getroffene Wahl kann Rotel Tours nur mit Einverständnis des Kunden ändern.
 
 
4.3
 
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Rotel Tours kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren wie folgt:
Bis 45 Tage vor Beginn:               Keine Stornokosten
44 bis 31 Tage vor Beginn:        5% des Reisepreises
Bis 15 Tage vor Beginn:           10% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Beginn:             20% des Reisepreises
Danach bis zum Beginn:           50% des Reisepreises
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden und dem Zugang seiner Rücktrittserklärung.
 
 
4.4
 
Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandene Visakosten werden unabhängig von den Stornokosten berechnet.
 
 
4.5
 
Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag und parallele Neuanmeldung möglich. Stornokosten nach den Regelungen dieser Ziffer fallen ebenfalls bei Umbuchungen (z.B Reisetermin, Reisezeit, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) an.
 
 
4.6
 
Die Pauschale nach Ziffer 4.3 berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen Reisenden und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, ein Aufwand sei Rotel Tours nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.
 
 
4.7
 
Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch Rotel-Tours bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der Veranstalter vom Kunden entsprechenden Ersatz verlangen.
 
 
 
5. Mindestteilnehmerzahl
 
 
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Rotel Tours bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden), falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde erhält in diesem Fall den bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
 
 
 
6. Rücktritt und Kündigung durch Rotel Tours
 
 
6.1
 
Rotel Tours ist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn ein Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Fälligkeiten trotz Mahnung und Fristsetzung leistet.
 
 
6.2
 
Rotel Tours kann aus wichtigem Grund vor Reise-antritt vom Vertrag zurücktreten und während der Reise den Reisevertrag jeweils unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reise-ablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Rotel Tours, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
 
 
6.3
 
Für den Ausspruch der Kündigung gilt insoweit Ziffer 9.2.
 
 
 
7. Kündigung wegen höherer Gewalt
 
 
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf die Regelung des § 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Der Wortlaut dieser Vorschrift: „§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
 
 
 
8. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
 
 
8.1
 
Die Reiseleitungen bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen sowie Abhilfeverlangen der Reisenden entgegen zu nehmen. Sie haben auch für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Rotel Tours entgegenzunehmen oder anzuerkennen.
 
 
8.2
 
Die Kündigung des Reisevertrages durch Rotel Tours - beispielsweise wegen höherer Gewalt gemäß Ziffer 7 dieser AGB - kann auch durch die Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung ausgesprochen werden, insoweit sind diese von Rotel Tours hierzu als bevollmächtigt anzusehen.
 
 
 
9. Gewährleistung, Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung, Abretungsverbot
 
 
9.1
 
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach den §§ 651c ff. BGB.
 
 
9.2
 
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (vgl. Ziffer 8.) zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
 
 
9.3
 
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Rotel-Tours geltend machen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Reisebüros sind nur Vermittler und sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
 
 
9.4
 
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Gleiches gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
 
 
9.5
 
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
 
 
9.6
 
Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 9.4 und 9.5 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
 
 
9.7
 
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
 
 
9.8
 
Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Frist-ablauf möglich. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
 
9.9
 
Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Rotel Tours an Dritte oder die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Dritte ist jedenfalls ausgeschlossen.
 
 
 
10.  Beschränkung der Haftung
 
 
10.1
 
Die vertragliche Haftung seitens Rotel Tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
 
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
 
oder
 
2. soweit Rotel Tours für einen dem Reisenden ent-stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des Rotel Tours-Reiseschutz bzw. einer Reiserücktritts-Versicherung empfohlen.
 
 
10.2
 
Die Haftung von Rotel Tours gegenüber dem Reisenden auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reisenden und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
 
 
10.3
 
Körperschäden sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens resultieren. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weitergehender Anspruch des Reisenden gegenüber Rotel Tours, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 unberührt. Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht § 651 h Abs. 2 BGB), aus internationalen Über-einkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
 
 
10.4
 
Kommt Rotel Tours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Ab-kommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel Tours in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet.
 
 
10.5
 
Kommt Rotel Tours bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
 
 
10.6
 
Ausflüge, Fremdleistungen, mit * gekennzeichnete Unternehmungen Rotel Tours haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen. Dies sind Sport-, Freizeit- oder sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden. Sie gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel Tours. Ist Rotel Tours lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel Tours nur für die ordnungsgemäße Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit einem „Sternchen“ * versehen sind. Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel Tours insoweit vermittelnd tätig wird.
 
 
 
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
 
 
11.1
 
Soweit Rotel-Tours gemäß Katalog die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Rotel-Tours.
 
 
11.2
 
Rotel Tours wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Rotel Tours haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch Rotel Tours bedingt sind.
 
 
11.3
 
Dem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt informieren. Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
 
 
 
12. Zeitlicher Geltungsbereich / Gültigkeit des Katalogs
 
 
12.1
 
Der jeweilige Jahreskatalog, aus dem die gebuchte Reise ersichtlich ist, ist für den Inhalt im gleichen Kalenderjahr verbindlich. Soweit darin Reisetermine für das Folgejahr angegeben sind, bestimmen sich der Reisepreis und der Inhalt der jeweiligen Leistungen nach dem Katalog des Jahres, in dem die Reise durchgeführt wird.
 
 
12.2
 
Die endgültigen Termine für 2015 liegen bei Drucklegung des Kataloges noch nicht vor. Sie richten sich aber ungefähr nach den Terminen des Katalogs 2014.
 
 
12.3
 
Die Ausschreibung im Katalog erfolgte im Juli 2013. Daher ist nur der zu diesem Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben. Es können auch Fehler selbst bei größter Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen der Ausschreibungen durch Rotel-Tours sind möglich und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag mit dem Kunden noch nicht zustande gekommen ist.
 
 
 
13. Verweis auf ergänzende Regelungen
 
 
Am Ende des jeweiligen Jahreskataloges findet sich die Rubrik „Wichtige Hinweise“. Die dortigen Regelungen sind Bestandteil der Allgemeinen Reisebedingungen von Rotel Tours.
 
 
 
14. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
 
 
14.1
 
Es gilt deutsches Recht. Ergänzend zu den Reisebedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
 
 
14.2
 
Der Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist Passau.
 
 
14.3
 
Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt ebenso für diese Reisebedingungen.
 
 
 
Veranstalter:
Rotel Tours
Herrenstr. 11
94104 Tittling
 
 
 
Stand: Juli 2013
 
 
 
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