AGB Rotel Tours GmbH
1. Abschluß des Reisevertrages
1.1
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Fa. Rotel Tours den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann auf den von Rotel Tours ausgegebenen Anmeldescheinen
oder über das Online-Formular auf unserer Internetseite erfolgen.
1.2
Die Buchung der Reise wird für Rotel Tours erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer
bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber von Rotel Tours bestätigt
worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte
Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt diese Reisebestätigung
nicht. Dies gilt auch für Anmeldungen über unser Online-Formular auf unserer Internetseite.
Hier erhält der Kunde zunächst lediglich eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung
stellt noch nicht die Annahme des Angebots des Kunden dar.
1.3
Die Reiseausschreibung im Katalog stellt noch kein Angebot im Rechtssinne dar,
sie geht den Vertragserklärungen voraus (eine sogenannte Invitatio ad offerendum).
Zur Möglichkeit von Änderungen wird auf Ziffer 12.3 verwiesen.
1.4
Externe Vermittler wie Reisebüros sind von Rotel-Tours nicht bevollmächtigt,
vom Inhalt des Katalogs, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende
Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
2. Leistungen
2.1 Leistungsbeschreibung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im jeweils gültigen Katalog und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind bindend. Rotel Tours
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen
vorzunehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Zusicherungen des Vertragsinhalts von Seiten der Reisebüros und den örtlichen
Reiseleitern sind nur bei Genehmigung durch Rotel Tours verbindlich.
2.2 Rotel Tours Busse - das "Rollende Hotel"
Soweit im Katalog oder in einer Reisebeschreibung Übernachtung im Rollenden Hotel
vorgesehen ist, nächtigt der Kunde in den Rotel Tours Kabinen. Jeder Bus, ausgenommen
die Allradfahrzeuge, ist mit einer herstellerspezifischen Lüftungsanlage ausgestattet.
Anspruch auf eine Vollklimaanlage oder deren Betrieb besteht nicht. Es besteht
kein Anspruch auf den Bus eines bestimmten Typs.
2.3 Ausführendes Luftfahrtunternehmen und “gemeinschaftliche Liste“
Die -Verordnung (EG) 2115/05 vom 14.12.2005 zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet uns, Sie
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.
Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft nach der Buchung, werden wir Sie schnellstmöglich über den Wechsel informieren. Eine Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (die sogenannte „gemeinschaftliche Liste“) ist abrufbar unter
ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm oder über unsere Zentrale in Tittling erhältlich.
Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.
Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft nach der Buchung, werden wir Sie schnellstmöglich über den Wechsel informieren. Eine Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (die sogenannte „gemeinschaftliche Liste“) ist abrufbar unter
ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm oder über unsere Zentrale in Tittling erhältlich.
2.4 Flugbeförderung
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen
Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Der Veranstalter legt erst mit den Reiseunterlagen
die Flugzeiten endgültig fest.
2.5 Nebenkosten
Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis
enthalten. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind
sie unmittelbar vor Ort zu zahlen. Dies gilt auch für Kosten und Gebühren im Zusammenhang
mit Ausflügen oder Fremdleistungen im Sinne des 10.7.
3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1 Leistung
Im Hinblick auf die besondere Eigenart unserer Reisen bleiben Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die Rotel Tours nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Soweit Übernachtungen im Rollenden Hotel unter Berücksichtigung solcher Umstände
unmöglich werden sollten, wird der Kunde auf Campingplätzen gleichen Standards
untergebracht.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Rotel Tours wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine Umbuchung oder ein Rücktritt angeboten.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Rotel Tours wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine Umbuchung oder ein Rücktritt angeboten.
3.2
Die Reisepreise wurden im Juli 2013 kalkuliert. Auf Ziffer 12.3 ist ausdrücklich
zu verweisen.
3.3
Rotel-Tours ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt
zu ändern.
3.3.1
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Rotel-Tours den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann Rotel-Tours vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen
Fällen werden die vom Beförderungs-unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann Rotel-Tours vom Reisenden verlangen.
3.3.2
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafen-gebühren gegenüber Rotel-Tours erhöht, so kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.3.3
Eine Erhöhung nach den Ziffern 3.3.1 bzw. 3.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und
ferner die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten
noch für Rotel-Tours vorhersehbar waren.
3.3.4
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Rotel-Tours den Reisenden
unverzüglich darüber zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam.
3.3.5
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn Rotel-Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten,
wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung.
4. Rücktritt durch den Kunden/Umbuchungen
4.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist formfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotel
Tours bzw. dem buchenden Reisebüro. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
4.2
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann Rotel Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Hierbei hat Rotel Tours bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht
zwischen der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651i Abs. 2
BGB und der Abrechnung nach den unter 4.3 aufgeführten Pauschalen. Die einmal
getroffene Wahl kann Rotel Tours nur mit Einverständnis des Kunden ändern.
4.3
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Rotel
Tours kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren wie folgt:
Bis 45 Tage vor Beginn: Keine Stornokosten
44 bis 31 Tage vor Beginn: 5% des Reisepreises
Bis 15 Tage vor Beginn: 10% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Beginn: 20% des Reisepreises
Danach bis zum Beginn: 50% des Reisepreises
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden und dem Zugang seiner Rücktrittserklärung.
Bis 45 Tage vor Beginn: Keine Stornokosten
44 bis 31 Tage vor Beginn: 5% des Reisepreises
Bis 15 Tage vor Beginn: 10% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Beginn: 20% des Reisepreises
Danach bis zum Beginn: 50% des Reisepreises
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden und dem Zugang seiner Rücktrittserklärung.
4.4
Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandene Visakosten werden unabhängig
von den Stornokosten berechnet.
4.5
Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag und parallele
Neuanmeldung möglich. Stornokosten nach den Regelungen dieser Ziffer fallen ebenfalls
bei Umbuchungen (z.B Reisetermin, Reisezeit, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart,
bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) an.
4.6
Die Pauschale nach Ziffer 4.3 berechnet sich nach dem Endreisepreis des betroffenen
Reisenden und dem Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Kunden bleibt der Nachweis
gestattet, ein Aufwand sei Rotel Tours nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden.
4.7
Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden
durch Rotel-Tours bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche
Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen
Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden),
kann der Veranstalter vom Kunden entsprechenden Ersatz verlangen.
5. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt
geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Rotel Tours bis
21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden),
falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde erhält in diesem
Fall den bezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
6. Rücktritt und Kündigung durch Rotel Tours
6.1
Rotel Tours ist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn ein Kunde die
Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Fälligkeiten trotz
Mahnung und Fristsetzung leistet.
6.2
Rotel Tours kann aus wichtigem Grund vor Reise-antritt vom Vertrag zurücktreten
und während der Reise den Reisevertrag jeweils unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der
Reise-ablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach
Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Rotel Tours, bleibt der Anspruch auf den
Reisepreis bestehen; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
6.3
Für den Ausspruch der Kündigung gilt insoweit Ziffer 9.2.
7. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt wird auf die
Regelung des § 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Der Wortlaut
dieser Vorschrift: „§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt (1) Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch
der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird
der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs.
3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.“
8. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
8.1
Die Reiseleitungen bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort sind
beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen sowie Abhilfeverlangen der Reisenden
entgegen zu nehmen. Sie haben auch für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich
und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche
auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Rotel Tours entgegenzunehmen
oder anzuerkennen.
8.2
Die Kündigung des Reisevertrages durch Rotel Tours - beispielsweise wegen höherer
Gewalt gemäß Ziffer 7 dieser AGB - kann auch durch die Reiseleitung bzw. örtliche
Vertretung ausgesprochen werden, insoweit sind diese von Rotel Tours hierzu als
bevollmächtigt anzusehen.
9. Gewährleistung, Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung, Abretungsverbot
9.1
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach den §§ 651c ff. BGB.
9.2
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (vgl. Ziffer 8.) zur Kenntnis zu geben.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
9.3
Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen
nach §§ 651 c bis 651 f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Rotel-Tours geltend machen. Nach Fristablauf
kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung
der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Reisebüros sind nur Vermittler und sind nicht
befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch Reisende entgegenzunehmen.
9.4
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Gleiches gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
9.5
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
9.6
Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 9.4 und 9.5 beginnt mit dem Tag,
der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
9.7
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
9.8
Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen
nach Frist-ablauf möglich. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
9.9
Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Rotel Tours an Dritte oder
die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Dritte ist jedenfalls ausgeschlossen.
10. Beschränkung der Haftung
10.1
Die vertragliche Haftung seitens Rotel Tours für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird
oder
2. soweit Rotel Tours für einen dem Reisenden ent-stehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird
in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des Rotel Tours-Reiseschutz
bzw. einer Reiserücktritts-Versicherung empfohlen.
10.2
Die Haftung von Rotel Tours gegenüber dem Reisenden auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Reisenden und Reise auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt.
10.3
Körperschäden sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder
des Lebens resultieren. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weitergehender
Anspruch des Reisenden gegenüber Rotel Tours, so bleiben diese Ansprüche von den
vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 und Ziffer 10.2 unberührt.
Weitere Haftungsbeschränkungen können sich (nach deutschem Recht § 651 h Abs.
2 BGB), aus internationalen Über-einkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften ergeben.
10.4
Kommt Rotel Tours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt
sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Ab-kommen beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel Tours in anderen Fällen
Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet.
10.5
Kommt Rotel Tours bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6
Ausflüge, Fremdleistungen, mit * gekennzeichnete Unternehmungen Rotel Tours haftet
nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen.
Dies sind Sport-, Freizeit- oder sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen,
die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den
Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden. Sie gehören nicht
zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel Tours. Ist Rotel Tours lediglich
Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel Tours nur für die ordnungsgemäße
Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt insbesondere auch für
Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen)
und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit einem „Sternchen“ * versehen
sind. Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen
entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel
Tours insoweit vermittelnd tätig wird.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1
Soweit Rotel-Tours gemäß Katalog die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten
übernimmt, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung).
Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen
Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Rotel-Tours.
11.2
Rotel Tours wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Rotel Tours haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung aller
für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch
eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation durch Rotel Tours bedingt sind.
11.3
Dem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise
des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen
in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen
zu können. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt informieren. Auskünfte erteilen
die Gesundheitsämter, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder
die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
12. Zeitlicher Geltungsbereich / Gültigkeit des Katalogs
12.1
Der jeweilige Jahreskatalog, aus dem die gebuchte Reise ersichtlich ist, ist
für den Inhalt im gleichen Kalenderjahr verbindlich. Soweit darin Reisetermine
für das Folgejahr angegeben sind, bestimmen sich der Reisepreis und der Inhalt
der jeweiligen Leistungen nach dem Katalog des Jahres, in dem die Reise durchgeführt
wird.
12.2
Die endgültigen Termine für 2015 liegen bei Drucklegung des Kataloges noch nicht
vor. Sie richten sich aber ungefähr nach den Terminen des Katalogs 2014.
12.3
Die Ausschreibung im Katalog erfolgte im Juli 2013. Daher ist nur der zu diesem
Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben. Es können auch Fehler selbst bei größter
Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen der Ausschreibungen durch Rotel-Tours
sind möglich und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag mit dem Kunden noch
nicht zustande gekommen ist.
13. Verweis auf ergänzende Regelungen
Am Ende des jeweiligen Jahreskataloges findet sich die Rubrik „Wichtige Hinweise“.
Die dortigen Regelungen sind Bestandteil der Allgemeinen Reisebedingungen von
Rotel Tours.
14. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
14.1
Es gilt deutsches Recht. Ergänzend zu den Reisebedingungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
14.2
Der Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist Passau.
14.3
Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt ebenso für
diese Reisebedingungen.
Veranstalter:
Rotel Tours
Herrenstr. 11
94104 Tittling
Stand: Juli 2013
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