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AGB avenTOURa GmbH

 
 
 
Sehr geehrter Reisegast,
 
wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen, die die gesetzlichen Regelungen ergänzen und ausführen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO) und das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Reisegast, und uns, dem Reiseveranstalter aventoura GmbH (»avenTOURa«) regeln:
 
 
 
1. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages, Datenschutz
 
 
1.1
 
Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich per Post, per Telefax oder elektronisch (per eMail) erfolgen kann, bietet der Gast avenTOURa den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
 
 
1.2
 
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch avenTOURa zustande. Für die Annahme bedarf es keiner besonderen Form; der Gast wird über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung informiert.
 
 
1.3
 
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von avenTOURa vor, an das diese 10 Werktage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des Reisegastes zustande, welche durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt) erfolgen kann.
 
 
1.4
 
Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
 
 
1.5
 
Die personenbezogenen Daten, die der Gast avenTOURa zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. avenTOURa hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
 
 
 
2. Leistungsverpflichtung von avenTOURa, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsabschluss
 
 
2.1
 
Die Leistungsverpflichtung von avenTOURa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
 
 
2.2
 
Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler / Reisebüros sind von avenTOURa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von avenTOURa hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung stehen.
 
 
2.3
 
In Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO behält sich avenTOURa ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss mit dem Gast eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält avenTOURa sich vor, den Reisepreis vor Vertragsabschluss mit dem Gast anzupassen, wenn die vom Gast gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Gast ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.
 
 
 
3. Anzahlung und Restzahlung
 
 
3.1
 
Nach Vertragsschluss und Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung fällig und zu leisten, die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 10 % des Reisepreises.
 
 
3.2
 
Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist, 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
 
 
3.3
 
Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, kann avenTOURa vom Reisevertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und den Gast mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren.
 
 
 
4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Umbuchungen, Ersatzperson
 
 
4.1
 
Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von avenTOURa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. avenTOURa ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 
 
4.2
 
Nach Abschluss des Reisevertrages sind Preisanpassungen lediglich im Fall der tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. avenTOURa hat den Gast unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umständen hiervon zu unterrichten. Eine Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor Reiseantritt verlangt wird, ist unwirksam.
 
 
4.3
 
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisegast berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn avenTOURa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von avenTOURa über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
 
 
4.4
 
Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens, auch Änderungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen bei Gruppenreisen bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchungen), so kann avenTOURa ein Umbuchungsentgelt von bis zu € 30,– je Umbuchung erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungswünsche nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Gast möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
 
 
4.5
 
Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist avenTOURa, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, von der in den Vertrag eintretenden Ersatzperson und dem ursprünglichen Gast als Gesamtschuldner den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
 
 
 
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
 
 
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, vom Gast zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. avenTOURa bezahlt an den Reisegast jedoch, ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht hierzu, ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an avenTOURa zurückerstattet worden sind.
 
 
 
6. Rücktritt und Kündigung durch avenTOURa
 
 
6.1
 
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann avenTOURa vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Gast vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Gast zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Gast umgehend erstattet.
 
 
6.2
 
Stört der Gast trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann avenTOURa ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält avenTOURa den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Die örtlichen Bevollmächtigen von avenTOURa (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von avenTOURa wahrzunehmen.
 
 
 
7. Rücktritt durch den Reisegast, Stornierungsentschädigung
 
 
7.1
 
Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber avenTOURa vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird dem Gast empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
 
 
7.2
 
Im Fall des Rücktritts durch den Reisegast verliert avenTOURa zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von avenTOURa gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. avenTOURa kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret (§ 651i Abs. 2) oder pauschalisiert (§ 651i Abs.3 BGB) berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung kann avenTOURa in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
 
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
d) ab 6. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises
 
Es steht dem Reisegast stets frei, bei konkreter oder pauschalierter Berechnung der Stornierungsentschädigung, avenTOURa nachzuweisen, dass ihr ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als berechnet oder der Pauschalen entstanden ist.
 
 
 
8. Obliegenheiten des Reisegastes, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisegastes, Anzeigefristen
 
 
8.1
 
Der Reisegast hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von avenTOURa oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer anzuzeigen und um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Gast in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei avenTOURa die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. avenTOURa ist berechtigt, in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
 
 
8.2
 
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet avenTOURa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. avenTOURa informiert den Gast über die Pflicht, einen Mangel stets unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages nach § 651e BGB eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von avenTOURa oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird
 
 
8.3
 
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber avenTOURa unter der unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Gast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder avenTOURa gegenüber anzuzeigen.
 
 
 
9. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
 
 
avenTOURa informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits-polizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, in einem Infoblatt. Der Gast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, avenTOURa hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
 
 
 
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 
 
avenTOURa ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss avenTOURa diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Gast unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite air-ban.europa.eu und auf der Internetseite von avenTOURa sowie in ihren Geschäftsräumen einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
 
 
 
11. Haftung und Haftungsbeschränkung
 
 
11.1
 
Die vertragliche Haftung von avenTOURa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Reisegast auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit avenTOURa für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung von avenTOURa für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt je Reisegast und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
 
 
11.2
 
avenTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. optionale Ausflüge, Führungen, eigenständige Mietwagenbuchungen des Gastes, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von avenTOURa sind. avenTOURa haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Gastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist.
 
 
 
12. Verjährung, Abtretungsverbot
 
 
12.1
 
Reisevertragliche Ansprüche des Reisegastes nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisegast und avenTOURa Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
 
 
12.2
 
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisegastes gegen avenTOURa ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige und Ehegatten.
 
 
 
13. Sonstiges
 
 
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrags zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisegast und avenTOURa findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. avenTOURA kann an ihrem Sitz verklagt werden.
 
 
 
Veranstalter:
avenTOURa GmbH
Rehlingstr.17
79100 Freiburg
 
 
 
Stand: 01.08.11
 
 
 
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